Einbauküche abschreiben: 10 Jahre AfA statt Sofortabzug
Die alte Küche in der vermieteten Wohnung ist durch, die neue kostet mit Montage 9.600 €. Die naheliegende Buchung — alles im Zahlungsjahr als Werbungskosten — ist seit 2016 falsch. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Die Einbauküche ist ein einziges Wirtschaftsgut und wird über zehn Jahre abgeschrieben. Dieser Beitrag zeigt, was das rechnerisch bedeutet, wo der Sofortabzug trotzdem bleibt und welche Fehler bei möbliert vermieteten Wohnungen teuer werden.
Die kurze Antwort
Warum die Küche steuerlich ein eigenes Wirtschaftsgut ist
Bis 2016 war die Küche steuerlich ein Flickenteppich. Spüle und — je nach regionaler Verkehrsauffassung — Herd galten als unselbständige Gebäudebestandteile; ihr Austausch war sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Die Elektrogeräte wurden einzeln als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt, die Einbaumöbel über zehn Jahre verteilt. Ein und dieselbe Rechnung zerfiel damit in drei steuerliche Schicksale.
Dieser Aufteilung hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs ein Ende gemacht. Eine moderne Einbauküche wird individuell geplant, die Unterschränke sind untereinander und mit einer durchgehenden Arbeitsplatte dauerhaft verbunden, und den einzelnen Teilen käme außerhalb dieses Verbunds keine Funktion mehr zu. Sie treten nach außen als ein Ganzes auf — und sind deshalb steuerlich auch ein Ganzes.
Für die Praxis hat das eine unmittelbare Nebenfolge: Die 800-€-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter greift bei den einzelnen Bauteilen nicht mehr. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die Teile technisch aufeinander abgestimmt sind. Genau das beschreibt eine eingebaute Kücheneinheit. Den Backofen für 640 € einzeln abzusetzen, funktioniert also nicht, solange er Teil der neu angeschafften Küche ist.
So rechnen Sie die AfA — ein Beispiel
Die lineare AfA verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Jahr der Anschaffung wird der Jahresbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, der dem Anschaffungsmonat vorangeht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) — eine im April eingebaute Küche bringt also neun Zwölftel, nicht das ganze Jahr.
Beispiel: Küche einschließlich Montage 9.600 €, Einbau im April 2026, Nutzungsdauer zehn Jahre. Jahres-AfA = 9.600 € ÷ 10 = 960 €.
| Jahr | AfA | Rechenweg | Restwert am Jahresende |
|---|---|---|---|
| 2026 (ab April) | 720 € | 9/12 × 960 € | 8.880 € |
| 2027 bis 2035 | je 960 € | voller Jahresbetrag | 240 € (Ende 2035) |
| 2036 | 240 € | 3/12 × 960 € | 0 € |
Der Unterschied zum früheren Sofortabzug ist erheblich: Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 % hätte die Rechnung im Jahr 2026 rund 4.032 € Steuer gespart. Über die AfA sind es 2026 nur rund 302 € — der Rest kommt, aber verteilt auf elf Kalenderjahre. Wer eine Wohnung kauft, saniert und den Cashflow des ersten Jahres eng kalkuliert, sollte diese Verschiebung von Anfang an einplanen.
Wann der Sofortabzug trotzdem bleibt
Die Zehn-Jahres-Regel betrifft das Wirtschaftsgut „Einbauküche". Ein separat angeschafftes, für sich nutzbares Gerät ist etwas anderes. Für Vermieter erklärt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG die Regelung über geringwertige Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG für entsprechend anwendbar: Bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € sind im Anschaffungsjahr in voller Höhe abziehbar.
Zwei Details entscheiden über den Betrag, den Sie mit der Grenze vergleichen:
- Umsatzsteuer. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nennt die Kosten „vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1)". Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die Vorsteuer aber nur dann nicht zu den Anschaffungskosten, soweit sie abgezogen werden kann. Wer umsatzsteuerfrei an Wohnraummieter vermietet, kann sie nicht abziehen — für ihn zählt der Bruttobetrag.
- Kein Sammelposten. Der Verweis in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG geht ausdrücklich nur auf die Sätze 1 bis 3 des § 6 Abs. 2 EStG. Der Sammelposten des § 6 Abs. 2a EStG steht Vermietern damit nicht offen; er bleibt den Gewinneinkünften vorbehalten.
Die Küche ist kein Gebäude — was daraus folgt
Weil die Einbauküche ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist, läuft sie nicht über die Gebäude-AfA. § 7 Abs. 4 EStG gibt für Wohngebäude 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022 und 2 % für die Jahrgänge davor vor. Die Küche über diesen Weg abzuschreiben, würde den Abzug um Jahrzehnte strecken. Wie die Gebäude-AfA selbst funktioniert und warum die Kaufpreisaufteilung dafür der wichtigste Schritt ist, zeigt unser Beitrag zur Gebäude-AfA.
Spannender ist die zweite Folge: die 15-%-Grenze. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf zu Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 grenzt in Rn. 56 ein, was überhaupt hineinzählt: Aufwendungen „können nur anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, wenn sie an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst durchgeführt werden".
Möbliert vermieten: der Möblierungszuschlag
Wer eine Küche stellt, vermietet mehr als nackte Wände — und muss das bei der ortsüblichen Miete berücksichtigen. Relevant wird das über § 21 Abs. 2 EStG: Liegt das Entgelt unter 50 % der ortsüblichen Marktmiete, wird die Überlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt; ab 66 % gilt sie als voll entgeltlich, der Werbungskostenabzug bleibt ungekürzt. Die ortsübliche Miete ist dabei die Vergleichsgröße — und die steigt, wenn eine Einbauküche mitvermietet wird. Wer den Zuschlag unterschlägt, rutscht rechnerisch unter die Quote, ohne es zu merken. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag zur verbilligten Vermietung an Angehörige.
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Beide Eckpunkte dieses Themas — dass die Küche ein Wirtschaftsgut ist und wie sie sich auf die Vergleichsmiete auswirkt — stammen nicht aus dem Gesetzestext, sondern vom Bundesfinanzhof. Beide Entscheidungen sind amtlich veröffentlicht (Kennzeichen „V"), die Finanzverwaltung wendet sie also auf vergleichbare Fälle an.
BFH, Urteil vom 3. August 2016 – IX R 14/15
Der IX. Senat hat seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche aus Spüle, Herd, Einbaumöbeln und Elektrogeräten sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar; die Küche ist „ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist". Die frühere Praxis, Spüle und Herd als Gebäudebestandteile zu behandeln, ist damit überholt. Für Eigentümer heißt das: Die Küchenrechnung gehört in das Anlagenverzeichnis, nicht in die Sammelposition Erhaltungsaufwand — und der Steuervorteil kommt über elf Kalenderjahre statt in einem.
BFH, Urteil vom 6. Februar 2018 – IX R 14/17
Bezieht sich der örtliche Mietspiegel nicht auf möblierte Wohnungen, ist für die Möblierung ein Zuschlag zur ortsüblichen Marktmiete anzusetzen — aber nur, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt tatsächlich einer ermitteln lässt. Wichtiger ist, was der Senat verbietet: Ein solcher Zuschlag „kann nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig." Die beiden bequemen Rechenwege — monatliche AfA der Küche aufschlagen oder pauschal ein paar Prozent Rendite ansetzen — sind damit beide vom Tisch. Wer an Angehörige vermietet, sollte die Vergleichsmiete deshalb belastbar herleiten, bevor der Werbungskostenabzug daran hängt.
Häufige Fragen
Gilt die Zehn-Jahres-Regel auch für eine gebrauchte Küche?
Die zehn Jahre stammen aus den amtlichen AfA-Tabellen für eine neu angeschaffte Küche; der BFH hat diesen Ansatz im Urteil IX R 14/15 gebilligt. Bei einer gebrauchten Küche ist die Restnutzungsdauer zu schätzen — welcher Zeitraum angemessen ist, entscheidet der Einzelfall und gehört mit der Steuerberatung besprochen.
Was ist mit einer Waschmaschine, die ich dem Mieter überlasse?
Eine frei stehende Waschmaschine ist selbständig nutzbar und damit nicht Teil des Wirtschaftsguts Einbauküche. Bis 800 € greift der Sofortabzug über § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, darüber die lineare AfA über die Nutzungsdauer des Geräts.
Ich habe die Küche im Dezember bezahlt, eingebaut wurde sie im Januar. Was zählt?
Für die AfA zählt nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern die Anschaffung. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG kürzt den Jahresbetrag um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Anschaffungsmonat. Das Abflussprinzip, das beim Erhaltungsaufwand gilt, spielt hier keine Rolle.
Zählt die Küche in die 15-%-Grenze nach dem Immobilienkauf?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 fasst in Rn. 56 nur Maßnahmen „an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst" in die Grenze, äußert sich zur Einbauküche aber nicht ausdrücklich. Wenn Ihr Budget nahe an der Grenze liegt, ist das eine Frage für die Steuerberatung.
Kann ich die Küche vorzeitig ausbuchen, wenn sie nach sechs Jahren kaputtgeht?
Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der Nutzungsdauer aus, ist der Restbuchwert im Grundsatz noch nicht verbraucht. Wie er sich auswirkt, hängt vom konkreten Vorgang ab — dokumentieren Sie Zeitpunkt und Grund des Ausscheidens und lassen Sie die Buchung prüfen.
Küche, Rechnung, AfA — an einer Stelle
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Kostenlos startenQuellen
- § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA, monatsgenaue Kürzung im Anschaffungsjahr) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- § 7 Abs. 4 EStG (Gebäude-AfA 3 % bzw. 2 %) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten, 15-%-Grenze) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter, 800 €, selbständige Nutzbarkeit) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG (AfA als Werbungskosten, Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- § 9b Abs. 1 EStG (Vorsteuer und Anschaffungskosten) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- § 21 Abs. 2 EStG (verbilligte Überlassung, 50 % und 66 %) — Gesetze im Internet (abgerufen am 07.09.2026)
- BMF-Schreiben vom 26.01.2026, Rn. 56 (Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten) — PDF beim BMF (abgerufen am 07.09.2026)
- BFH, Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/15 (Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut, amtlich veröffentlicht) — Volltext beim Bundesfinanzhof (abgerufen am 07.09.2026)
- BFH, Urteil vom 06.02.2018 – IX R 14/17 (Möblierungszuschlag, amtlich veröffentlicht) — Volltext beim Bundesfinanzhof (abgerufen am 07.09.2026)
Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne des § 3 StBerG. Die Beispielwerte sind Rechenillustrationen; ob und in welcher Höhe ein Abzug zulässig ist, entscheidet der Einzelfall.