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Heizungsgesetz für Vermieter: Fristen & Pflichten 2026

4. August 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten

Kaum ein Gesetz hat unter Immobilieneigentümern in Deutschland so viel Verunsicherung ausgelöst wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die meisten schlicht „Heizungsgesetz“ nennen. Die verbreitetste Vorstellung – jede Heizung über 30 Jahre müsse raus, und ab sofort dürfe man nur noch Wärmepumpen einbauen – ist in dieser Form falsch. Dieser Artikel arbeitet den Gesetzestext für Vermieter durch: was wirklich Pflicht ist, wann, und was davon Sie an die Miete weitergeben dürfen.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Rechtslage in Deutschland. Österreich und die Schweiz regeln den Heizungstausch in eigenen Gesetzen, die hier nicht dargestellt werden.

Die 65-Prozent-Regel gilt beim Einbau – nicht im Bestand

Der zentrale Satz steht in § 71 Abs. 1 GEG: Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme „nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt“.

Entscheidend ist das Wort eingebaut. Die Pflicht knüpft an den Einbau an, nicht an das Alter der vorhandenen Anlage. Für Ihren Bestand heißt das:

Eine funktionierende Heizung müssen Sie wegen der 65-Prozent-Regel nicht austauschen. Sie dürfen sie weiter betreiben und auch reparieren. Die Pflicht wird erst ausgelöst, wenn Sie eine Anlage neu einbauen oder aufstellen. Ein eigenständiges Betriebsverbot für alte Kessel gibt es allerdings – dazu weiter unten.

Womit Sie die 65 Prozent erfüllen, bleibt Ihnen überlassen: § 71 Abs. 2 GEG stellt die Wahl der Anlage ausdrücklich frei. § 71 Abs. 3 GEG listet sieben Anlagentypen auf, bei denen die Anforderung ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt gilt – unter anderem der Anschluss an ein Wärmenetz, die elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse sowie Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen. Wer keinen dieser Wege wählt, braucht einen Nachweis nach DIN V 18599 durch eine berechtigte Person; dieser Nachweis ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Bis wann Sie noch eine fossile Heizung einbauen dürfen

In bestehenden Gebäuden gilt eine Übergangsregelung, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt ist (§ 71 Abs. 8 GEG). Maßgeblich ist die Einwohnerzahl der Gemeinde zum 1. Januar 2024:

Gemeindegröße (Stand 1.1.2024)Einbau ohne 65-Prozent-Pflicht möglich bisWärmeplanung liegt vor bis
mehr als 100 000 EinwohnerAblauf des 31. Oktober 2026Ablauf des 30. Juni 2026
100 000 Einwohner oder wenigerAblauf des 30. Juni 2028Ablauf des 30. Juni 2028

Die Termine der rechten Spalte ergeben sich aus § 4 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes: Bis dahin müssen die Länder sicherstellen, dass Wärmepläne erstellt sind.

Die Frist kann früher enden, als in der Tabelle steht. Entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines Wärmeplans, dass Ihr Gebiet als Neu- oder Ausbaugebiet für ein Wärmenetz oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wird, gilt die 65-Prozent-Pflicht schon einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 71 Abs. 8 Satz 3 GEG). Wer eine Gasheizung noch unter der Übergangsregel einbauen will, sollte den Stand der Wärmeplanung seiner Gemeinde also aktiv verfolgen und nicht auf das Kalenderende warten.

Umgekehrt gilt: Liegt nach Ablauf der jeweiligen Frist keine Wärmeplanung vor, wird das Gemeindegebiet behandelt, als läge eine vor – die Pflicht greift dann ohnehin.

Wer jetzt noch Gas einbaut, geht eine Folgepflicht ein

Eine unter der Übergangsregel eingebaute fossile Heizung ist keine dauerhaft sorgenfreie Lösung. Nach § 71 Abs. 9 GEG muss deren Betreiber sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff stammt. Wie sich diese Quoten beschaffen lassen und was der Brennstoff dann kostet, ist heute kaufmännisch schwer zu kalkulieren – ein Risiko, das in die Investitionsrechnung gehört.

Passend dazu schreibt § 71 Abs. 11 GEG vor dem Einbau einer mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebenen Heizung eine Beratung vor. Sie muss ausdrücklich auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweisen, insbesondere durch die steigende CO₂-Bepreisung.

Das Betriebsverbot für alte Heizkessel – und warum es seltener greift als gedacht

Unabhängig von der 65-Prozent-Regel kennt das GEG ein echtes Betriebsverbot in § 72:

KesselRegelFundstelle
Mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, eingebaut vor dem 1.1.1991Betrieb nicht mehr zulässig§ 72 Abs. 1 GEG
Mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, eingebaut ab dem 1.1.1991Betrieb nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr zulässig§ 72 Abs. 2 GEG
Alle Heizkessel mit fossilen BrennstoffenBetrieb längstens bis Ablauf des 31.12.2044§ 72 Abs. 4 GEG
Die wichtigste Ausnahme wird fast immer übersehen: § 72 Abs. 3 GEG nimmt Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel vom Betriebsverbot aus – ebenso Anlagen unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt Nennleistung. Da Niedertemperatur- und Brennwerttechnik seit Jahrzehnten der Standard im Wohnungsbau ist, fällt ein Großteil der Bestandsanlagen gar nicht unter die 30-Jahre-Regel. Bevor Sie eine Sanierung ansetzen, klären Sie also zuerst den Kesseltyp, nicht nur das Baujahr – das steht im Schornsteinfegerprotokoll.

Die Falle beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses

Für Käufer besonders relevant ist § 73 GEG. Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten aus § 72 Abs. 1 und 2 GEG erst „im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen“. Die Frist dafür beträgt nach § 73 Abs. 2 GEG zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Altanlage, die beim Verkäufer jahrzehntelang unbeanstandet lief, kann mit dem Kauf zu Ihrer Pflicht werden – und zwar mit einer harten Zwei-Jahres-Uhr. Das gehört in die Kaufpreisverhandlung und in die Cashflow-Rechnung, nicht in die Rubrik „irgendwann später“.

Wenn die Heizung ausfällt: fünf Jahre Übergangsfrist

Fällt die Anlage aus, nachdem die 65-Prozent-Pflicht in Ihrer Gemeinde greift, lässt § 71i GEG eine allgemeine Übergangsfrist zu: Für höchstens fünf Jahre darf übergangsweise eine Anlage eingebaut und betrieben werden, die die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht erfüllt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch durchgeführt werden – ein zweiter Tausch innerhalb der Frist verlängert sie nicht. Für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen gilt diese allgemeine Frist ausdrücklich nicht; dort greifen eigene Regeln.

Was Sie auf die Miete umlegen dürfen

Der Heizungstausch ist eine Modernisierungsmaßnahme, für die das BGB einen eigenen Weg vorsieht. Nach § 559e Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Jahresmiete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen – Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt und Fördermittel tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Gedeckelt ist das nach § 559e Abs. 3 BGB auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren. Die Mechanik der Umlage – Erhaltungsanteil, Abzüge, Kappungsgrenzen – haben wir in einem eigenen Beitrag zur Modernisierungsumlage durchgerechnet.

Wärmepumpe ohne Nachweis kostet Sie die Hälfte der Umlage. Nach § 71o Abs. 1 GEG darf der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe die Mieterhöhung nach § 559 oder § 559e BGB nur dann in voller Höhe verlangen, wenn er nachweist, dass die Jahresarbeitszahl über 2,5 liegt. Fehlt dieser Nachweis, dürfen nach § 71o Abs. 2 GEG nur 50 Prozent der aufgewendeten Kosten zugrunde gelegt werden. Der Nachweis muss von einem Fachunternehmer stammen und wird in der Regel vor Inbetriebnahme ermittelt – also rechtzeitig beim Heizungsbauer anfordern, nicht erst bei der Mieterhöhung. Entbehrlich ist er unter anderem bei Gebäuden, die nach 1996 errichtet wurden, und bei Gebäuden, die sich mit höchstens 55 Grad Celsius Vorlauftemperatur beheizen lassen.

Und die Steuer?

Der Heizungstausch im vermieteten Objekt ist steuerlich in der Regel Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbar. Vorsicht ist geboten, wenn der Tausch in den ersten drei Jahren nach dem Kauf stattfindet: Dann kann er in die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten hineinlaufen und muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden statt sofort zu wirken. In Anspruch genommene Zuschüsse mindern zusätzlich die Bemessungsgrundlage.

Häufige Fragen

Muss ich meine 25 Jahre alte Gasheizung jetzt austauschen?

Nein – allein wegen der 65-Prozent-Regel nicht, denn die gilt beim Einbau. Ein Betriebsverbot nach § 72 GEG greift erst nach 30 Jahren und auch dann nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Darf ich eine defekte Gasheizung noch durch eine Gasheizung ersetzen?

Innerhalb der Übergangszeiträume des § 71 Abs. 8 GEG ja, sofern in Ihrem Gebiet noch keine Wärmenetz-Entscheidung bekanntgegeben wurde. Danach greift die Fünf-Jahres-Frist des § 71i GEG. In beiden Fällen laufen Sie in die Quotenpflicht des § 71 Abs. 9 GEG hinein.

Gilt das GEG auch für Eigentumswohnungen mit Etagenheizung?

Ja, mit einem eigenen Verfahren: § 71n GEG verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem dazu, Informationen über die vorhandenen Etagenheizungen zu erheben, ein Umsetzungskonzept zu beschließen und mindestens jährlich über den Stand zu berichten. Die Kosten der Umstellung auf eine zentrale Anlage werden nach Miteigentumsanteilen getragen.

Ab wann ist eine fossile Heizung endgültig verboten?

§ 72 Abs. 4 GEG setzt eine harte Grenze: Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

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Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne des § 3 StBerG. Maßgeblich sind der Gesetzeswortlaut in seiner jeweils geltenden Fassung, die kommunale Wärmeplanung vor Ort und die Beratung durch eine befugte Person.