Mietkaution: Höhe, Anlage und Abrechnung
Die Mietkaution liegt auf Ihrem Konto, gehört aber nicht Ihnen. Genau daraus entstehen die drei Fehler, die im Bestand am häufigsten teuer werden: eine zu hoch angesetzte Kaution, eine Anlage im eigenen Vermögen und ein Verkauf, bei dem niemand an die Kautionen gedacht hat. § 551 BGB regelt Grenze und Anlage, § 548 BGB setzt die Uhr für die Abrechnung, und § 566a BGB entscheidet, wer nach einem Eigentümerwechsel zurückzahlen muss.
Die Obergrenze: dreifache Miete – ohne Betriebskosten
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheit höchstens „das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten“ betragen. Der Zusatz nach dem Komma ist der eigentliche Inhalt der Vorschrift: Bemessungsgrundlage ist die Netto-Kaltmiete, nicht die Summe, die der Mieter monatlich überweist.
| Position im Mietvertrag | Betrag | Zählt für die Obergrenze? |
|---|---|---|
| Netto-Kaltmiete | 900 € | ja |
| Betriebskosten-Vorauszahlung | 160 € | nein |
| Heizkosten-Vorauszahlung | 90 € | nein |
| Stellplatz (im selben Vertrag) | 50 € | ja |
| Maßgebliche Monatsmiete | 950 € | — |
| Zulässige Höchstkaution | 2.850 € | 3 × 950 € |
Wer stattdessen die Warmmiete von 1.200 € zugrunde legt, verlangt 3.600 € – 750 € über der Grenze. Der überschießende Teil ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung hat keinen Bestand, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Der Mieter darf in drei Raten zahlen
§ 551 Abs. 2 BGB gibt dem Mieter das Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren werden „zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen“ fällig. Praktisch heißt das: Sie können die vollständige Kaution nicht zur Bedingung für die Schlüsselübergabe machen. Verlangt Ihre Vertragsvorlage die Kaution vollständig vor Einzug, ist diese Klausel eine Abweichung zum Nachteil des Mieters.
Im Beispiel oben fließen also 3 × 950 € – zum Mietbeginn, zum zweiten und zum dritten Mietmonat. Für die Liquiditätsplanung eines frisch sanierten Objekts heißt das: Die Kaution ist erst im dritten Monat vollständig da, und selbst dann nicht zur freien Verwendung.
Anlagepflicht: getrennt vom eigenen Vermögen
§ 551 Abs. 3 BGB verlangt drei Dinge gleichzeitig. Erstens die Anlage bei einem Kreditinstitut „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“. Zweitens – und das ist der Kern – muss die Anlage „vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen“. Drittens stehen die Erträge dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Eine andere Anlageform dürfen die Parteien vereinbaren; die Trennungspflicht gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber „in beiden Fällen“. Kautionen auf dem laufenden Geschäftskonto oder dem privaten Tagesgeldkonto zu parken, erfüllt sie also nicht – unabhängig von der Verzinsung dort. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim entfällt allein die Verzinsungspflicht, nicht die Trennung.
Der Referenzzinssatz, den es so nicht mehr gibt
Den Zinssatz, auf den § 551 Abs. 3 BGB verweist, hat die Deutsche Bundesbank früher als eigene Reihe veröffentlicht – „Spareinlagen mit Mindest-/Grundverzinsung“ mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Sie sei, so die Bundesbank selbst, „in der Vergangenheit oft als Referenzwert für die Verzinsung von Mietkautionen herangezogen“ worden. Eingestellt wurde sie mit Ablauf des Meldemonats Juni 2003.
Die Nachfolgekategorie der MFI-Zinsstatistik – Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate – lag im Juni 2026 bei 0,71 % p. a. (vorläufiger Wert). Sie enthält aber weitere Produkte, etwa Spareinlagen mit Treue- und Wachstumsprämien, und die Bundesbank stellt klar, dass der Satz für die schmale Kategorie unter diesem Wert liegt und sich nicht durch einen pauschalen Abzug ermitteln lässt.
Eine Nebenwirkung von § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB wird oft übersehen: Weil die Erträge die Sicherheit erhöhen, darf der Saldo über der Drei-Monats-Grenze liegen – § 551 Abs. 1 BGB stellt seine Begrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt dieses Satzes. Aufgelaufene Zinsen verstoßen also nicht gegen die Obergrenze.
Abrechnung nach Auszug: das BGB nennt keine Frist – § 548 BGB schon
Die verbreitete Angabe, der Vermieter habe drei oder sechs Monate Zeit für die Abrechnung, steht so in keinem Gesetz. § 551 BGB regelt Begrenzung und Anlage, nicht die Rückzahlung, und nennt dafür keinen Termin; wie lange eine Prüfung dauern darf, beurteilen die Gerichte im Einzelfall.
Was es gibt, ist eine gesetzliche Verjährung. Nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Nicht ab Vertragsende, nicht ab Abrechnung – ab Rückgabe.
- Rückgabetag protokollieren – er startet die Sechs-Monats-Uhr des § 548 Abs. 1 BGB.
- Schäden am Übergabetag dokumentieren, nicht nach der Renovierung.
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen einholen, statt Pauschalen abzuziehen.
- Vor einem Abzug für den Anstrich prüfen, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen überhaupt schuldet – bei unwirksamer Klausel fehlt der Anspruch und damit der Abzugsgrund.
- Abrechnung schriftlich aufstellen: Kaution, aufgelaufene Erträge, jeder Abzug mit Beleg.
- Restbetrag auszahlen und die Zahlung nachweisbar dokumentieren.
Beim Kauf und Verkauf: § 566a BGB ist ein Haftungsrisiko
Diese Vorschrift ist zwei Sätze lang und wird bei fast jedem Bestandskauf übersehen. Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums Sicherheit geleistet, tritt nach § 566a Satz 1 BGB der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Satz 2 fügt an: Kann der Mieter die Sicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht erlangen, bleibt der frühere Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet.
Für beide Seiten eines Bestandsdeals folgt daraus ein Prüfpunkt:
| Rolle | Risiko | Was in die Due Diligence gehört |
|---|---|---|
| Käufer | Er schuldet die Kaution, hat das Geld aber nie erhalten | Kautionsliste je Einheit, Kontonachweise, tatsächliche Übertragung als Vollzugsvoraussetzung |
| Verkäufer | Er bleibt in der Rückgewährpflicht, wenn der Käufer nicht leistet | Übertragung dokumentieren, Mieter über den neuen Verwahrer informieren |
Eine Kaufpreisminderung in Höhe der Kautionen ersetzt die Übertragung nicht – sie ändert nichts daran, wem der Mieter gegenübersteht. Fremdes Geld gehört zudem in keine Ertragsbetrachtung, anders als die Posten im Beitrag nicht umlagefähige Nebenkosten. Mit dem Vertrag übernehmen Sie im Übrigen nicht nur die Kaution, sondern auch die Wohndauer des Mieters – und damit die Fristen, die eine Eigenbedarfskündigung nach dem Kauf um Jahre nach hinten schieben können.
Was die Kaution im Cashflow bedeutet
Kautionen sind kein Eigenkapitalpolster. Sie erscheinen als Zahlungseingang, sind aber rückzahlbares Treuhandvermögen, das nach § 551 Abs. 3 BGB getrennt liegen muss und dessen Erträge dem Mieter zustehen. In einer ehrlichen Objektrechnung stehen sie deshalb nicht als Einnahme, sondern als Verbindlichkeit in konstanter Höhe – bei zwölf Einheiten schnell fünfstellig. Wie die laufende Rechnung ohne solche Durchlaufposten aussieht, zeigt der Beitrag zum Cashflow einer Immobilie.
Kautionen, Fristen und Belege pro Objekt an einem Ort
RenoDiary führt Mietverhältnisse, Übergabetermine, Belege und Dokumente je Einheit zusammen – damit der Rückgabetag, die Kautionshöhe und die Nachweise auch drei Jahre später noch auffindbar sind.
Kostenlos ausprobierenWas die Gerichte dazu entschieden haben
Wie lange die Abrechnungsfrist dauern darf, sagt das Gesetz bewusst nicht – diese Lücke füllt eine gefestigte Linie des Bundesgerichtshofs.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05
Der Rückzahlungsanspruch des Mieters wird nicht schon mit Vertragsende fällig: Dem Vermieter steht danach eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zu, innerhalb derer er die Kaution ganz oder teilweise einbehalten darf, wenn eine Nachforderung – etwa aus der Betriebskostenabrechnung – zu erwarten ist. Als Richtwert nennt der Senat sechs Monate, wobei die Umstände des Einzelfalls auch eine längere Frist rechtfertigen können; der Gesetzgeber hat bei der Mietrechtsreform bewusst auf eine feste Frist verzichtet, weil sich das nur im Einzelfall beurteilen lässt. Für Vermieter heißt das: Ein pauschaler Einbehalt „auf Vorrat“ ist unzulässig, aber solange eine konkrete Nachforderung im Raum steht, dürfen Sie den dafür nötigen Teil der Kaution zurückhalten, statt komplett auszuzahlen.
Häufige Fragen
Zählt die Stellplatzmiete zur Bemessungsgrundlage?
§ 551 Abs. 1 BGB nimmt nur die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten heraus. Was sonst als Miete im selben Wohnraummietvertrag vereinbart ist, bleibt Teil der „auf einen Monat entfallenden Miete“. Ein separater Stellplatzvertrag ist dagegen kein Wohnraum.
Darf ich mich während des Mietverhältnisses aus der Kaution bedienen?
§ 551 BGB beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich. Er verlangt aber die Trennung vom eigenen Vermögen und erklärt Abweichungen zum Nachteil des Mieters für unwirksam. Wer vor Ende des Mietverhältnisses zugreift, bewegt sich damit außerhalb dessen, was der Gesetzeswortlaut trägt – die belegbare Route ist die Abrechnung nach Rückgabe.
Gilt die Grenze auch für eine Bürgschaft oder Kautionsversicherung?
§ 551 Abs. 1 BGB begrenzt „Sicherheit“ allgemein, nicht nur Geld. Die Ratenzahlung nach Absatz 2 und die Anlagepflicht nach Absatz 3 knüpfen dagegen ausdrücklich an eine „Geldsumme“ an – bei einer Bürgschaft gibt es nichts anzulegen.
Muss ich die Kaution nach einer Mieterhöhung aufstocken?
§ 551 BGB sieht keinen Anspruch auf Nachzahlung vor. Die Vorschrift nennt nur eine Obergrenze, kein Recht, sie später auszuschöpfen. Wie eine Mieterhöhung selbst begründet und begrenzt wird, steht im Beitrag zur Mieterhöhung und Kappungsgrenze.
Quellen
- § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten) — Gesetze im Internet (abgerufen am 19.08.2026)
- § 549 BGB (auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften) — Gesetze im Internet (abgerufen am 19.08.2026)
- § 548 BGB (Verjährung der Ersatzansprüche) — Gesetze im Internet (abgerufen am 19.08.2026)
- § 566a BGB (Mietsicherheit bei Veräußerung) — Gesetze im Internet (abgerufen am 19.08.2026)
- Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik „Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist“, Stand 31.07.2026 — Bundesbank (PDF) (abgerufen am 19.08.2026)
- BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 (angemessene Abrechnungsfrist, Einbehalt bei erwarteter Nachforderung) — Bundesgerichtshof (abgerufen am 25.08.2026)
Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne des § 3 StBerG. Die Beurteilung einzelner Klauseln und Abrechnungen im konkreten Mietverhältnis bleibt eine Frage des Einzelfalls.